Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Exter
vom 01. 04. 2011
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Exter – als Friedhofsträgerin – erlässt gemäß Artikel 159 Abs. 2 Kirchenordnung i. V. m. § 49 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung – VwO) vom 26. April 2001 und § 10 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Friedhofswesenverordnung – VWVO) vom 18. Dezember 2003 sowie § 8 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 03. 12. 2004 für den evangelischen Friedhof in Exter die nachstehende Friedhofsgebührensatzung.
§ 1 Gebührenpflicht
( 1 ) Für die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
( 2 ) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung.
( 3 ) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungs-einrichtung nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsverwaltung entstanden sind.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet,
in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.
(2) Ist eine Personenmehrheit Gebührenschuldnerin, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin.
§ 3 Fälligkeit
( 1 ) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.
( 2 ) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
( 3 ) Die Friedhofsträgerin kann Bestattungen und Leistungen verweigern, sofern fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind.
( 4 ) Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 4 Gebührentarif
I. Nutzungsgebühren
| 1. | Reihengrabstätten | |
| 1.1 | Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht | |
| 1.1.1 | Erdbestattungen von Totgeburten (Ruhezeit 15 Jahre) | 120,00 Euro |
| 1.1.2 |
Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Ruhezeit 25 Jahre) |
170,00 Euro |
| 1.1.3 |
Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an (Ruhezeit 30 Jahre) |
240,00 Euro |
| 1.1.4 | Urnenbeisetzungen (Ruhezeit 30 Jahre) | 180,00 Euro |
| 1.2 |
Reihengemeinschaftsgrabstätten ohne Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin und Namensplatte |
|
| 1.2.1 | Erdbestattungen (Ruhezeit 30 Jahre) | 1.285,00 Euro |
| 1.2.2 | Urnenbeisetzungen (Ruhezeit 30 Jahre) | 1.120,00 Euro |
| 1.2.3 | Urnengemeinschaftsgrab (Ruhezeit 30 Jahre) | 840,00 Euro |
| 2.1 | Wahlgrabstätten | |
| 2.1.1 | Erdbestattungen je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) | 300,00 Euro |
| 2.1.2 | Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) | 270,00 Euro |
| 2.1.3 | Verlängerungsgebühr für Erdbestattungen je Grab und Jahr | 10,00 Euro |
| 2.1.4 | Verlängerungsgebühr für Urnenbeisetzungen je Grab und Jahr | 9,00 Euro |
| 2.2 | Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin | |
| 2.2.1 | Erdbestattungen je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) | 1.345,00 Euro |
| 2.2.2 | Verlängerungsgebühr für Erdbestattungen je Grab und Jahr | 33,00 Euro |
II. Friedhofsunterhaltungsgebühren
Von den Nutzungsberechtigten wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr von 10,00 Euro
je Grab und Jahr erhoben. Sie wird alle zwei Jahre erhoben. Sie ist auf der Grundlage folgender Kostenarten kalkuliert und festgesetzt:
a) Wasser- und Abwassergebühren
b) Abfallentsorgung
III. Bestattungsgebühren
| 1. | Grundgebühren | |
| 1.1 | Erdbestattungen von Totgeburten | 150,00 Euro |
| 1.2 | Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 150,00 Euro |
| 1.3 | Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an | 380,00 Euro |
| 1.4 | Urnenbeisetzungen | 170,00 Euro |
| 2. | Besondere Gebühren | |
| 2.1 | Benutzung der Kirche für Trauerfeiern (Nichtmitglieder) | 75,00 Euro |
| 2.2 | Benutzung der Leichenkammer | 75,00 Euro |
| 2.3 | Benutzung der Leichenhalle für Trauerfeiern | 50,00 Euro |
| 2.4 | Einheitliche Grabplatte gem. § 12 Abs. 11 Friedhofssatzung | 370,00 Euro |
IV. Gebühren für Umbettungen
| bei Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab | bei Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab | bei Urnenbeisetzungen je Grab | |
| 1. Umbettung auf demselben Friedhof | 230,00 Euro | 460,00 Euro | 250,00 Euro |
| 2. Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof | 150,00 Euro | 380,00 Euro | 170,00 Euro |
| 3. Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof | 150,00 Euro | 380,00 Euro | 170,00 Euro |
V. Sonstige Gebühren
| 1. | Für die Genehmigung | |
| 1.1 | zur Errichtung eines stehenden Grabmales einschließlich der Prüfung der Standsicherheit |
40,00 Euro |
| 1.2 | zur Errichtung eines liegenden Grabmales | 10,00 Euro |
| 2. |
Bei Rücknahme des Nutzungsrechtes vor Ablauf der Nutzungszeit je Grab und Jahr |
25,00 Euro |
§ 5 Öffentliche Bekanntmachung
( 1 ) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
( 2 ) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 36 (2) der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 03. 12. 2004, Änderung vom 24. 09. 2010.
§ 6 Inkrafttreten
( 1 ) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 37 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 03. 12. 2004 mit Änderung vom 24. 09. 2010
in Kraft.
( 2 ) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 03. 12. 2004 außer Kraft.
Vlotho-Exter, den 01. 04. 2011
Die Friedhofsträgerin
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