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Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Exter
vom 01. 04. 2011

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Exter – als Friedhofsträgerin – erlässt gemäß Artikel 159 Abs. 2 Kirchenordnung  i. V. m. § 49 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung – VwO) vom 26. April 2001 und § 10 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Friedhofswesenverordnung – VWVO) vom 18. Dezember 2003 sowie § 8 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 03. 12. 2004 für den evangelischen Friedhof in Exter die nachstehende Friedhofsgebührensatzung.

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Friedhofssatzung

für den Friedhof
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Exter
vom 24. 09. 2010

Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Kirche ihre verstorbenen Glieder zu Grabe geleitet. Sie gedenkt der Verstorbenen und vertraut sie der Gnade Gottes an. Sie ruft die Lebenden zum Heil in Christus. Sie verkündigt dabei den Tod als Gericht Gottes über alles irdische Wesen und bezeugt die Auferstehung Jesu Christi als Sieg über Sünde und Tod.
Auch zu der Zeit, in der das Evangelium auf dem Friedhof nicht verkündigt wird, ist der Friedhof mit seinen Grabstätten und seinem Schmuck der Ort, an dem die Verkündigung sichtbar bezeugt und der Verstorbenen und des eigenen Todes gedacht wird.

Der kirchliche Friedhof weist auf das christliche Menschenbild hin, das Lebende und Tote in einer Gemeinschaft vor Gott versteht und zugleich die Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit eines jeden Menschen vor Gott betont.

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Exter, vertreten durch den Vorsitzenden des Presbyteriums, Pfarrer Ralf Steiner, erlässt gem. Artikel 159 Abs. 2 Kirchenordnung2 i. V. m. § 49 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung – VwO)3 vom 26. April 2001 und § 9 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Friedhofswesenverordnung – FWVO4) vom 18. Dezember 2003 die nachstehende Friedhofssatzung.

 

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